Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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kosten zu erhöhen, und an Stelle dieses Anlehens Schatzanweisungen im gleichen Betrage 
unter den im § 2 des Gesetzes vom 19. Febeuar 1879 bestimmten Modalitäten zu emittiren. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit 
verfügbar gestellt werden. 
Im Uebrigen bleibt hinsichtlich des Verlagskapitals die Bestimmung des § 4 des 
Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 aufrecht. 
Titel II. 
Testsehung der Ausgaben. 
83. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
89·404,017 —¾ für die Verwaltung, 
132·337,428 „AX für den Staatsaufwand 
in Summa 221“741,445 — 
festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummc für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
84. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un- 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
	        
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