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kosten zu erhöhen, und an Stelle dieses Anlehens Schatzanweisungen im gleichen Betrage
unter den im § 2 des Gesetzes vom 19. Febeuar 1879 bestimmten Modalitäten zu emittiren.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit
verfügbar gestellt werden.
Im Uebrigen bleibt hinsichtlich des Verlagskapitals die Bestimmung des § 4 des
Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 aufrecht.
Titel II.
Testsehung der Ausgaben.
83.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
89·404,017 —¾ für die Verwaltung,
132·337,428 „AX für den Staatsaufwand
in Summa 221“741,445 —
festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummc für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden
nicht statt.
84.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats-
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C
enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un-
überschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.