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Die für die Landb haltungskosten im Geschäftskreise eines jeden Staatsministeriums,
ausgeschieden für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der
treffenden Ministerial-Etats im Bedarfsfall derart übertragbar, daß die für einen Ver-
waltungszweig festgesetzten Etatsbeträge für Landbauunterhaltung zu demselben Zwecke bei
einem anderen Verwaltungszweige verwendet werden können.
Ebenso sind die à conto des allgemeinen Etats der Justiz und des Etats der Kosten
für Ausübung der Strafrechtspflege gewährten Landneubau-Kredite für ein und dasselbe
Bauobjekt gegenseitig übertragbar.
5.
Zur Deckung des Bedarfs der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
J.
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld.
1. Zinskasse.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
gemeinen Staatsschuld aus dem Reinertrag des Malzaufschlages ein voranschlägiger Betrag
von jährlich 8/134,336 J/¾ (acht Millionen einhundert vier und dreißig tausend dreihunder
sechs und dreißig Mark).
2. Tilgungskasse.
Behufs der Räckzahlung der fünften und sechsten Nate an den von der Reichskasse
gemäß der Bestimmung des § 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten Vor-
schüssen mit je 969,000 -X pro 1880 und 1881 zusammen mit 1°938,000 /¼ wird der
Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen
im Betrage von 1°938,000 J¾4 (eine Million neun hundert acht und dreißig tausend Mark)
aufzunehmen und dieses Anlehens-Kapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten
zu erhäöhen.
Zur Tilgung der allgemeinen 3 1/ prozentigen Staatsschuld ist aus dem disponiblen
Reste der bis zum Schluß des Jahres 1879 eingegangenen Ablösungsschillinge, sowie aus