Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
S. 7. 
Zur Bestreitung der in Titel 11 bestimmten Verwaltungs= und Staats-Ausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten voranschlägig auf 220°581,122 J festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
Der durch die vorbezeichneten Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von 1/160,323. 
wird, soweit er nicht durch etwaige Mehreinnahmen seine Deckung findet, vorläufig durch 
einen gleichen Zuschuß aus dem Berlagskapital bestritten, und bleibt die Bestimmung über 
die definitive Deckung künftigen Finanzgesetzen vorbehalten. 
§S. 8. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XV. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla; 
b) an Haussteuer und zwar sechs ganze neun Zehntel Simpla der Arealsteuer und 
zwei Ganze drei Zehntel Simpla der Micthsteuer; 
) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zuschlag von 
einem Zwanzigstel; 
4) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlag 
von einem Zwanzigstel; 
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze von 25. Februar 1880 mit einem Zu- 
schlag von einem Zwanzigstel bei Abtheilung ! und Il und von einem Zehntel 
bei Abtheilung III. 
8. 9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
. 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarise für den Transpork auf den Staatseisenbahnen,
	        
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