90
Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zu-
stand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darms zu prüfen. Schließlich
ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und der
Nieren auszuführen.
5. Bei Lungenseuche.
S. 32.
Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem
Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und
der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen und zwar
besonders die Durchschnittsflächen derselben mit besonderer Rücksicht auf das Interstitial-
gewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchialdrüsen und Lymphgefäße
zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit der Bronchialschleim-
haut ist festzustellen.
6. Bei Pockenseuche.
§. 33.
Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so
ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit
der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren
Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und der unteren Fläche des Schweifes
anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, der Lungen, des Herzens, des Kehl-
und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln
ermittelt wird.
6. 34.
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen Ist
durch die Obduktion eine der im K. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden,
so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich
der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften anzuordnen.