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g. 36.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktions-
te und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“
enthaltenen Bestimmungen.
Das Obduktionsprotokoll.
g. 36.
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. S. 1) ein Pro-
wlell aufgenommen.
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund
zman in das Protokoll aufsgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den betreffenden
Teil des Protokolls entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen
ub dem Protokoll beizugeben.
Der technische Befund.
6 37.
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil des-
eeben geltende Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung.
Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergibt sich aus der Reihenfolge, in welcher die
Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich,
und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift.
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Ver-
nmeiung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben.
Die durch arabssche Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge
fertmführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in
Fe#m von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den Beschreibungen muß sich
ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ 2c. waren.
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konusistenz
der Weeile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die
Welle zerschnitten und weiter beschrieben.