Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b0. 1118 
Rentamtsbezirt.. .. Beil. II. 
Verzeichniß 
  
der in der Gemeinde betriebenen Gewerbe und 
Stadt 
wohnhaften Gewerbtreibenden. 
(Einwohnerzahl nach der jüngsten Volkszählung ) 
· Vorbemerkungen. 
In das gegenwärtige Verzeichniß sind sämmtliche im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe 
und wohnhaften Gewerbtreibenden aufzunehmen. Der Eintrag hat sich jedoch auf Gewerbe, welche 
ausschließend unter das Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Um- 
herziehen betr. (Gesetz= und Verordn.-Bl. S. 143) fallen, nicht zu erstrecken. 
Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden nach jener der Hausnummern, 
in Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der bestehenden Bezirks- 
oder Distriktseintheilung. 
Diejenigen Gewerbtreibenden, deren Wohnung und Geschäftslokale (Werkstätten, Läden 2c.) 
in verschiedenen Häusern sich befinden, sind bei jenem Hause vorzutragen, in welchem sie wohnen. 
Jedoch ist für das außerhalb des Wohnhauses befindliche Geschäftslokal das Haus, in welchem 
letzteres sich befindet, nach Hausnummer und Straße genau zu bezeichnen. 
164“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.