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o) in jenen Fällen, in welchen die Menge des Verbrauchs oder der Erzeugnisse den Anhalts-
punkt für die Feststellung der Betriebsanlage bildet, welche Menge in jedem der beiden
der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen Jahre in dem Gewerbe verbraucht oder
erzeugt wurden;
(z. B. bei Backstein brennereien, Ziegeleien (Tar.-Nr. 5 und 105): Angabe
der im Jahre gebrannten Stücke Ziegel (Backsteine),
bei Alt= und Jungmetzgern, Schweinmetzgern (mit Verlag) Tar.-Nr. 28:
Zahl und Art der im Jahre geschlachteten Thiere,
bei Bierwirthen: Anzahl der Hektoliter des verzapften Bieres (Tar.-Nr. 82),
bei Roheisenwerken (Tar.-Nr. 92): Anzahl der Zentner des im Jahre erzeugten
Roheisens,
bei Gasbeleuchtungsunternehmungen: Angabe der Kubikmeter des jährlich
erzeugten Gases,
bei Kunstweinfabrikanten: Anzahl der jährlich erzeugten Hektoliter Kunstwein,
bei Mühlen: Anzahl der Hektoliter des gemahlenen oder zu Schrot verarbeiteten
Getreides,
bei Bierbrauereien: die jährlich verwendete Anzahl von Hektolitern Malz,
bei Branntweinbrennereien: die jährlich erzeugte Anzahl von Hektolitern
Branntwein);
4) in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der aufgestellten
Vor= und Einrichtungen, Maschinen u. dgl. zu bemessen ist, welche Art und Zahl derselben
in jedem der der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre verwendet wurden;
(z. B. bei Badinhabern von gewöhnlichen Warmbädern: Angabe der Anzahl der
Badwannen (Tar.-Nr. D,
bei Milchleuten mit Viehhaltung: Angabe der Stücke Milchvieh (Tar.-Nr. 29),
bei Botenfuhrwerkern, Droschken führern, Lohnkutschern, Miethkutschern,
Fiakern, Stellwagen= und Omnibusführern: Angabe der Zahl der verwendeten
Pferde (Tar.-Nr. 69),
bei Kleinschiffern und Verleihern von Booten, Kähnen, Gondeln 22.:
Anzahl der verwendeten Fahrzeuge (Tar.-Nr. 71),
bei Karrenführern, Schiff= und Leinreitern, Etappen- (Vorspann.)
Unternehmern: Anzahl der verwendeten Pferde (Tar.-Nr. 72),
bei Spinnfabriken: Anzahl der im Gebrauche befindlichen Spindeln (Tar.-Nr. 87),
bei Fabriken für baumwollene und halbwollene Zeuge: Angabe der außer
dem Hause beschäftigten Stühle;
bei Billardhaltern ohne eigenen Wirthschaftsbetrieb (Tar.-Nr 86i):
Anzahl der Billards.