Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

50. 1121 
2. Außerdem ist dem Steuerpflichtigen gestattet, der Steuererklärung allenfallsige sonstige zur 
Erläuterung derselben oder zur Begründung des Ansatzes der Normal= und Betriebsanlage dienliche 
Bemerkungen beizufügen. Insbesondere ist jenen Steuerpflichtigen, für deren Gewerbe die Betriebs- 
anlage nach Art. 7 zu bemessen ist, freigestellt, in der Steuererklärung die über die Höhe des Er- 
tragsanschlages und über die Verwendung von Betriebskapital Aufschluß gebenden Anhaltspunkte 
zu bezeichnen. 
Will nach Art. 19 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, so hat dieß in der 
Steuererklärung zu geschehen, und ist daselbst die Art des für die Voraussetzungen derselben zu 
liefernden Nachweises zu bezeichnen. 
Ist ein Gewerbe nicht während der vollen zwei der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen 
Jahre im Betriebe gewesen, so ist der Jahresdurchschnitt der anzugebenden Betriebsmerkmale nach 
der Zeit des wirklich stattgehabten Betriebs anzuzeigen. 
Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben sind die anzugebenden Betriebsmerkmale nach der 
beabsichtigten Ausdehnung des Betriebs anzuzeigen. 
Die Anmeldung dinglicher Gewerbsrechte, welche zeitweilig nicht ausgeübt werden, zur Gewerb- 
steuer (Art. 17) hat in der Steuererklärung zu erfolgen. 
3. Wer seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, wird durch das Rentamt an deren Abgabe 
auf seine Kosten gemahnt. Eine abermalige Unterlassung der Erklärungsabgabe zieht gemäß Art. 63 
Ziff. 3 des Gesetzes eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark nach sich. 
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei der Abgabe 
der Steuererklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes zu bezeichnenden Merkmale für die 
Festsetzung der Normal= und Betriebsanlage wissentlich entweder ganz verschweigt oder zu 
gering oder unrichtig in einer Weise angibt, welche zu einer Verkürzung der Steuer zu 
führen geeignet ist, macht sich einer Hinterziehung der Gewerbsteuer schuldig und 
unterliegt einer Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahres- 
steuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, oder falls der Jahresbetrag dieser Steuer ziffer- 
mäßig nicht festgestellt werden kann, einer Geldstrafe bis zu tausend Mark. Die Einziehung 
und Nachzahlung der Gewerbsteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. — Art. 60 bis 62 und 
Art. 73 des Gesetzes. 
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