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Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 20 Pfennig werden bei sämmtlichen Post-
expeditionen verkauft. Die Verkaufsstellen für Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark werden
von Unserer Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen,
nach den örtlichen Verhältnissen, dem Bedürfnisse entsprechend, bestimmt. Die bezüglichen
Anordnungen sind durch Aushang am Schalter und, soweit erforderlich, durch amtliche Be-
kanntmachung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8g. 6.
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Ausführungsvorschriften sind
zur Durchführung der Untersuchung im Verwaltungswege, zur Erlassung und zum abmini-
strativen Zwangsvollzuge von Strafbescheiden, sowie zur Stellung von Anträgen an die
Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung im Allgemeinen die Rentämter, im Stadtbezirk
München das Stadtrentamt München III und im Bezirke der Rentämter in Nürnberg das
Rentamt Nürnberg II, bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Stempel=
abgaben und Gebühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien aber jene Rent-
ämter zuständig, welchen die Erhebung der Abgabe übertragen ist (K. 3).
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind sämmtliche Rentämter befugt.
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln kommt den einschlägigen Kreisfiskalaten zu. (F. S. 464 ff.
der Reichs-Strafprozeßordnung).
g. 6.
Die Wahrnehmung der in 8. 27 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte wird
für jeden Regierungsbezirk dem mit der Respicienz über das Gebührenwesen betrauten Re-
ferenten der einschlägigen Regierung, Kammer der Finanzen, übertragen. Letztere wird
demselben im Bedürfnißfalle einen Gehilfen beiordnen.
S. 7.
Für die Erhebung der Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen und die hiemit ver-
bundenen Auslagen für Schreibmaterialien, Register rc. 2c. erhalten die Rentbeamten eine
Tantieme zu 1 vom Hundert der von ihnen wirklich perzipirten und verrechneten Brutto-
Einnahme.
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