Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 8. 
Die außerdem noch erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere die nähern 
Anleitungen hinsichtlich des Vollzuges der Abstempelung, dann der Erhebung und Ver- 
rechnung der Reichs-Stempelabgaben, sowie der Revision werden im Instruktionswege 
erlassen. « 
Hiebei wird Unser Staatsministerium der Finanzen Vorkehrung treffen, daß mit der 
Abstempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere, sowie der Formulare 
zu Schlußnoten und Rechnungen schon am 1. September laufenden Jahres be— 
gonnen werden kann. 
Im Uebrigen und vorbehaltlich der Bestimmung in §F. 1 tritt gegenwärtige Verordnung 
gleichzeitig mit dem eingangserwähnten Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 in Kraft. 
Gegeben Linderhof, am 16. August 1881. 
Lusdwig. 
Dr. v. Fäustle. Freiherr v. Trailsheim. v. Ppftstermeister, v. Dillis, 
Staatsrath. Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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