Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 51. 1139 
Bekanntmachung, die Abstempelung ausländischer Werthpapiere betreffend. 
R. Staatsministerium der Finanzen. 
Mit Bezugnahme auf F. 2 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. August l. Is., 
die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend, wird hiemit bekannt gegeben, daß mit 
der Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 aus- 
gegeben sind und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempelung vorge- 
legt werden, sowie mit der Erhebung der Reichs-Stempelabgabe von diesen Werthpapieren 
außer den sämmtlichen k. Kreiskasfen und dem k. Stempelamte Nürnberg auch 
noch die in der Anlage verzeichneten weitern Behörden beauftragt sind. 
Hiebei wird zugleich im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium des k. Hauses 
und des Aeußern bemerkt, daß die Formulare für die Anmeldungen dieser Werthpapiere 
vom 1. September l. Is. an bis zum 29. Dezember gl. Is. bei den k. Postanstalten 
zum Verkaufe gestellt werden. Die nähern Anordnungen hierüber erläßt die k. General- 
direktion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen. 
Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die auf Grund des Reichs- 
Gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien von der Reichs-Stempelabgabe nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 befreit 
sind und daher einer wiederholten Abstempelung nach diesem letztern Gesetze nicht unterliegen. 
München, den 17. August 1881. 
In Vertretung des k. Staatsministers der Finanzen: 
v. Pfistermeister, Staatsrath. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Luber. 
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