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Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit-
und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften,
soferne diese Werthpapiere nicht auf Namen, sondern auf den Inhaber
lauten und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben werden
(Tarifnummer 3);
2 Promille (20 J von je 100 X oder einem Bruchtheile dieses Betrages)
für andere inländische, sowie für alle ausländischen, für
den Handelsverkehr bestimmten Renten= und Schuldver-
schreibungen, insbesondere also für inländische Staatspapiere, Eisen-
bahnobligationen u. dgl. m. (Tarifnummer 2).
2. Die Berechnung der Stempelabgabe erfogt nach dem Nennwerthe, bei Inte-
rimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen. Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. "
Inhaltlich der betreffenden Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 12. November
1879 (Reichs-Centralblatt S. 663) und vom 10. April 1880 (Reichs-Centralblatt S. 190)
ist das Umrechnungsverhältniß für nachstehende Währungen z. Z. festgesetzt, wie folgt:
1 Pfund Sterligng 20,40 +
1 Gulden niederländischer Währung . 1,70,,
1amerikanifcherDollar... 4,25 „
1 Frank, L##ra Gold, finnische Mart, spanssce 2 Golb 0,80,
1 italienische Lira Papier .. . 0,75,,
1russtscherRubel... 200,,
1 östereichischer Gulden (Silber tber Popier) 1,70 „
100 schwedische, norwegische oder dänische Kronen #11.5, 50 „
100 spanische Realen 21,00 „
1 portugiesischer Milreis 564,50 „
Ausländische Werthe, welche auf andere als die vorstehend bezeichneten Währungen
lauten, sind gemäß Art. 1 K. 3 des Reichsgesetzes vom 4. Juni 1879, betreffend die Ab-
änderung des Wechselstempelsteuer-Gesetzes (R.-G.-Bl. S. 154), nach dem laufenden Kurse
umzurechnen.
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