Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1145 
Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen 
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- 
und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, 
soferne diese Werthpapiere nicht auf Namen, sondern auf den Inhaber 
lauten und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben werden 
(Tarifnummer 3); 
2 Promille (20 J von je 100 X oder einem Bruchtheile dieses Betrages) 
für andere inländische, sowie für alle ausländischen, für 
den Handelsverkehr bestimmten Renten= und Schuldver- 
schreibungen, insbesondere also für inländische Staatspapiere, Eisen- 
bahnobligationen u. dgl. m. (Tarifnummer 2). 
2. Die Berechnung der Stempelabgabe erfogt nach dem Nennwerthe, bei Inte- 
rimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen. Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen. " 
Inhaltlich der betreffenden Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 12. November 
1879 (Reichs-Centralblatt S. 663) und vom 10. April 1880 (Reichs-Centralblatt S. 190) 
ist das Umrechnungsverhältniß für nachstehende Währungen z. Z. festgesetzt, wie folgt: 
1 Pfund Sterligng 20,40 + 
1 Gulden niederländischer Währung . 1,70,, 
1amerikanifcherDollar... 4,25 „ 
1 Frank, L##ra Gold, finnische Mart, spanssce 2 Golb 0,80, 
1 italienische Lira Papier .. . 0,75,, 
1russtscherRubel... 200,, 
1 östereichischer Gulden (Silber tber Popier) 1,70 „ 
100 schwedische, norwegische oder dänische Kronen #11.5, 50 „ 
100 spanische Realen 21,00 „ 
1 portugiesischer Milreis 564,50 „ 
Ausländische Werthe, welche auf andere als die vorstehend bezeichneten Währungen 
lauten, sind gemäß Art. 1 K. 3 des Reichsgesetzes vom 4. Juni 1879, betreffend die Ab- 
änderung des Wechselstempelsteuer-Gesetzes (R.-G.-Bl. S. 154), nach dem laufenden Kurse 
umzurechnen. 
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