Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1147 
5. Werden stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem frühern als 
dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeit- 
punkte ausgegeben, so sind dieselben vor der Vorlage an die Steuerstelle mit einem Vor- 
merk zu versehen, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes erfolgt ist. Diesen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so an- 
zubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. 
(Vgl. S. 4 Abs. 2 des Gesetzes und Nr. 8 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths). 
Die für Renten= und Schuldverschreibungen au porteur nach dem 
betreffenden bayer. Gesetze vom 18. August 1879 entrichteten Gebühren kommen desfalls 
auf die Reichs-Stempelabgabe in Anrechnung. (Vergl. Bemerkungen zu Tarifnummer 2 
und 3 in der Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ und Abth. C 1 Ziff. 2 unten.) 
6. Hinsichtlich der „Befreiungen“ wird auf die betreffenden Bestimmungen im 
Tarif (zu Nr. 1—3) verwiesen und zur besonderen Beachtung nur darauf aufmerksam ge- 
macht, daß die vor dem 1. Oktober l. Is. auf inländische Aktien-Interims- 
scheine geleisteten Einzahlungen auch bei späterer Ausgabe der definitiven Stücke steuerfrei 
bleiben, soferne nur den desfallsigen Kontrolbestimmungen des Bundesraths (Vergl. Nr. 4 
der Ausführungsvorschriften desselben) genügt wird, daß dagegen in Ansehung der vor dem 
genannten Zeitpunkte auf Interimsscheine für Renten= und Schuldverschreib- 
ungen geleisteten Einzahlungen der Steuerpflicht bei späterer Ausgabe der definitiven 
Stücke nachträglich zu genügen ist. (Vergl. auch Nr. 4 Abs. 4 a. a. O.) 
Ferner wird hierher noch bemerkt, daß an der Befreiung unter Tarifnummer 2 bb 
(Renten- und Schuldverschreibnngen der Bundesstaaten 2c. 2c.) auch die Obligationen der 
k. Bank theilnehmen. 
7. Durch die fragliche Reichs-Stempelabgabe wird gegebenen Falls die Erhebung der 
landesgesetzlichen Gebühren für Notariatsurkunden über etwaige Darlehensverträge 
mit oder ohne Hypothekbestellung, Bürgschaften 2c. 2c nicht ausgeschlossen. (S. 5 Abs. 3 
des Gesetzes.) 
Ebenso bleiben auch die Bestimmungen des Gebührengesetzes (Art. 63 und 117) über 
die Gebühren von Verträgen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktien- 
gesellschaften rc. 2c. oder die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften 
betreffen, unberührt. Eine Anrechnung dieser Gebühren auf die Reichs-Stempelabgabe,
	        
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