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5. Werden stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem frühern als
dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeit-
punkte ausgegeben, so sind dieselben vor der Vorlage an die Steuerstelle mit einem Vor-
merk zu versehen, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes erfolgt ist. Diesen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so an-
zubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann.
(Vgl. S. 4 Abs. 2 des Gesetzes und Nr. 8 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths).
Die für Renten= und Schuldverschreibungen au porteur nach dem
betreffenden bayer. Gesetze vom 18. August 1879 entrichteten Gebühren kommen desfalls
auf die Reichs-Stempelabgabe in Anrechnung. (Vergl. Bemerkungen zu Tarifnummer 2
und 3 in der Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ und Abth. C 1 Ziff. 2 unten.)
6. Hinsichtlich der „Befreiungen“ wird auf die betreffenden Bestimmungen im
Tarif (zu Nr. 1—3) verwiesen und zur besonderen Beachtung nur darauf aufmerksam ge-
macht, daß die vor dem 1. Oktober l. Is. auf inländische Aktien-Interims-
scheine geleisteten Einzahlungen auch bei späterer Ausgabe der definitiven Stücke steuerfrei
bleiben, soferne nur den desfallsigen Kontrolbestimmungen des Bundesraths (Vergl. Nr. 4
der Ausführungsvorschriften desselben) genügt wird, daß dagegen in Ansehung der vor dem
genannten Zeitpunkte auf Interimsscheine für Renten= und Schuldverschreib-
ungen geleisteten Einzahlungen der Steuerpflicht bei späterer Ausgabe der definitiven
Stücke nachträglich zu genügen ist. (Vergl. auch Nr. 4 Abs. 4 a. a. O.)
Ferner wird hierher noch bemerkt, daß an der Befreiung unter Tarifnummer 2 bb
(Renten- und Schuldverschreibnngen der Bundesstaaten 2c. 2c.) auch die Obligationen der
k. Bank theilnehmen.
7. Durch die fragliche Reichs-Stempelabgabe wird gegebenen Falls die Erhebung der
landesgesetzlichen Gebühren für Notariatsurkunden über etwaige Darlehensverträge
mit oder ohne Hypothekbestellung, Bürgschaften 2c. 2c nicht ausgeschlossen. (S. 5 Abs. 3
des Gesetzes.)
Ebenso bleiben auch die Bestimmungen des Gebührengesetzes (Art. 63 und 117) über
die Gebühren von Verträgen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktien-
gesellschaften rc. 2c. oder die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften
betreffen, unberührt. Eine Anrechnung dieser Gebühren auf die Reichs-Stempelabgabe,