Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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welcher die Aktien und bezüglichen Interimsscheine unterworfen sind, findet selbstverständlich 
nicht statt. 
II Schlußnoten und Rechnungen. 
(§§. 6— 11 des Gesetzes Nr. 4 des Tarifs, Nr. 9, 10 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths.) 
1. Unter „Schlußnoten“ 2c. 2c. versteht das Gesetz schriftliche Beurkundungen des 
Abschlusses oder der Prolongation, oder der Bedingungen des Abschlusses oder der 
Prolongation eines der unter Tarifnummer 4 a bezeichneten Geschäfte, unter „Rechnungen" 2c.K. 
dagegen Schriftstücke, welche eine auf die Ausführung gemachter Geschäfte der unter 
Tarifnummer 4b erwähnten Art bezügliche Berechnung enthalten. 
2. In Betreff der Kauf= und Lieserungsgeschäfte über Quantitäten von Sachen oder 
Waaren, welche nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen (vertretbare 
Sachen), geht das Gesetz davon aus, daß die Besteuerung nach den Bestimmungen der 
Tarifnummer 4 a die Regel bildet, und nimmt nur diejenigen Fälle aus, welche in K. 9 
speziell bezeichnet sind. 
So sind beispielsweise auch privatschriftliche Verträge von (Privat-) Eisenbahnver- 
waltungen, von Gasanstalten (auch städtischen), von Hochofenbesitzern 2c. 2c. über die 
Lieferung von Kohlen zur Heizung, desgleichen privatschriftliche Verträge über die Lieferung 
von Wein, Oel, Waizen rc. 2c. zur Wiederveräußerung, von Wolle zur Verarbeitung in 
einer Spinnerei rc. 2c. der Reichs-Stempelabgabe nach Tarifnummer 4a unterworfen, selbst 
wenn die verkauften Waaren eigenes Produkt eines der Kontrahenten sind. 
3. Ob die bezüglichen Geschäfte an einer Börse oder anderswo, zwischen Kaufleuten 
oder andern Personen abgeschlossen, resp. ausgeführt werden, begründet hinsichtlich der 
Steuerpflicht der Schlußnoten und Rechnungen keinen Unterschied. 
4. Der Steuersatz beträgt für Schlußnoten 2c. c. gleichviel, ob es sich um 
Werthpapiere oder um Waaren handelt, bei sog. Kassa= oder Kontantgeschäften 
20 Pfennig, bei Zeitgeschäften 1 Mark. 
Rechnungen unterliegen der Steuerpflicht nur in Bezug auf gemachte Geschäfte 
über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, über Aktien, Staats- 
oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere oder über die aus solchen
	        
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