Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

AM b2. 1149 
Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche; der Steuersatz beträgt in allen diesen Fällen 
20 Pfennig. 
Auf Rechnungen über Waarengeschäfte erstreckt sich die Steuerpflicht nicht. 
5. Werden die unter Tarifnummer 4a und b bezeichneten Schriftstücke in mehreren 
Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so unter- 
liegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers 
geht (Anmerkung 1 zum Tarif). 
Betrifft ein Schriftstück der unter Tarifnummer 1a bezeichneten Art mehr als ein 
der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach 
den erwähnten Sätzen zu verwenden (Anmerkung 2 zum Tarif). Eine Mehrheit von 
Geschäften liegt beispielsweise bei einem Verkaufe an mehrere Personen vor, wenn dem 
Verkäufer nur eine Schlußnote zu ertheilen ist, welche die an die einzeln namhaft ge- 
machten verschiedenen Käufer veräußerten Partien angiebt, während jedem Käufer für sich 
eine besondere Schlußnote über die Partie, welche er gekauft hat, zuzustellen ist. Dagegen 
wäre z. B. ein Kauf= oder Lieferungsgeschäft zwischen denselben Kontrahenten nicht etwa- 
schon deßhalb, weil vielleicht eine Mehrheit von Gegenständen (z. B. verschiedene Waaren) 
verkauft wird, für eine Mehrheit von Geschäften zu erachten. 
6. In Betreff der Stempelpflichtigkeit macht es keinen Unterschied, ob die fraglichen 
Schriftstücke in Briefform oder in irgend einer andern Form ausgestellt werden, und ob 
sie mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt sind (Anmerkung 3 
zum Tarif). 
7. Die Steuerpflicht wird erfüllt bei Schlußnoten, Schlußzetteln, Schlußscheinen, 
Schlußbriefen seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche 
vorschriftsgemäß gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbetrage, in allen 
andern Fällen, insbesondere bei Rechnungen, durch Gebrauch eines solchen ge- 
stempelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Reichs-Stempel-= 
marken im tarifmäßigen Werthbetrage (H. 7 Abs. 1 des Gesetzes). 
Wird zur Ausstellung eines nach Tarifnummer 4 a stempelpflichtigen Schriftstückes, 
welches mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte betrifft (vergl. Ziff. 5 Abs. 2 oben), 
ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe
	        
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