Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1151 
Die unter S. 9a und d des Gesetzes erwähnten Schriftstücke bleiben gemäß §&. 11 
desselben der Gebührenbewerthung nach den betreffenden Bestimmungen des bayer. Gebühren- 
gesetzes vom 18. August 1879 (Abth. IV und Abth. VII Tit. III) unterworfen. 
Für Urkunden über öffentliche Versteigerungen von vertretbaren Sachen, z. B. Wein, 
welche von Maklern oder Unterhändlern (Auktionatoren) vorgenommen werden, ist gegebenen 
Falls die Reichs-Stempelabgabe neben der landesgesetzlichen Gebühr zu entrichten (F. 9 Abs. 2). 
11. Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art 
nachträglich öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 
18. August 1879 über Gebühren von Beglaubigungen neben den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes Anwendung. 
Selbstverständlich bleiben auch Quittungen über Zahlungen aus Staats= und 
andern öffentlichen Kassen der Gebührenpflicht nach Art. 229 ff. des bayer. Gebührengesetzes 
unterworfen, wenn sie gegebenen Falls auch einer nach Tarifnummer 4b stempelpflichtigen 
Rechnung beigesetzt werden sollten. 
III. Totterieloose. 
(58.12—20 des Gesetzes, Nr. 5 des Tarifs, Nr. 11—18 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths.) 
1. Die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Stempelabgaben von Lotterieloosen unter- 
scheiden sich von den bezüglichen Bestimmungen des bayrischen Gebührengesetzes vom 18. August 
1879 (Abth. VII. Tit. V) u. A. namentlich dadurch, daß, während das letztere Gesetz nur 
für Waarenverloosungen einen Steuersatz von 5 Prozent, für Geldverloosungen aber einen 
solchen von 10 Prozent bestimmte, nach dem Reichsgesetze der Steuersatz in allen Fällen 
gleichmäßig 5 Prozent beträgt (Tarifnummer 5). 
Dagegen wird die Reichs-Stempelabgabe bei inländischen Unternehmungen nicht 
blos, wie bei der Gebühr nach dem bayrischen Gebührengesetze der Fall, aus dem Gesammt- 
betrage oder Werthe der Gewinne, sondern aus dem planmäßigen Preise (Nennwerth) 
sämmtlicher Loose — ohne weitere Abrundung des Steuerbetrages — berechnet und 
zwar gleichviel, ob dieselben zum Absatze im Bundesgebiet oder zum Vertrieb im Auslande 
bestimmt sind. Bei ausländischen Loosen erfolgt die Berechnung, wie dieß auch in 
dem bayr. Gebührengesetze bestimmt ist, nach dem Preise der einzelnen eingeführten 
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