Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

4152 
Loose, — jedoch in Abstufungen von 5 zu 5 Pfennig, während das bayr. Gebähren- 
gesetz einen Mindestbetrag von 20 Pfennig und Abstufungen von 10 zu 10 Pfennig 
bestimmte. 
2. Loose von Prämienanlehen sind nicht als Lotterieloose im Sinne des Ge- 
setzes zu erachten und daher der fraglichen Stempelabgabe nicht unterworfen. (Bgl. be- 
züglich derselben übrigens auch Tarifnummer 2bb und die Bekanntmachung des k. Staats- 
ministeriums der Finanzen vom 17. August l. Is.). 
3. Ebenso fallen Loose von Ausspielungen geschlossener Kreise oder Vereine, 
deren Absatz auf die Mitglieder beschränkt ist, z. B. von Kunstvereinen 2rc. 2c., nicht 
unter das Gesetz. 
4. Bei inländischen Unternehmungen ist die Abgabe im Ganzen von dem Unter- 
nehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose von den Spielern 
wieder einzuziehen (F. 12 des Gesetzes). 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle 
(ogl. unten Abth. C II Ziff. 1) mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Ge- 
nehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden (&. 13 
des Gesetzes). 
Ein Recht, die versteuerten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Verbotsgesetz entgegen- 
steht, wird hiedurch nicht erlangt. Dieß gilt auch von den Loosen der Staatslotterien 
deutscher Bundesstaaten. 
5. Wer ausländische Loose in das Bundesgebiet ein führt oder daselbst empfängt, 
hat dieselben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens aber binnen 3 Tagen 
nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs, der zuständigen Behörde (Rentamt, 
§ 3 der Allerh. Verordnung) anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten 
G. 14 des Gesetzes). Eine Stundung der Abgabe findet hier in keinem Falle statt. 
6. Die Entrichtung der Abgabe erfolgt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der 
zuständigen Behörde (Rentamt, §&. 3 der Allerh. Verordnung), welche die einzelnen Loose 
abstempeln läßt (§. 15 des Gesetzes und Nr. 14 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths). 
Ungestempelte Loose dürfen in der Regel nicht ausgegeben werden. Auch abgaben- 
freie Loose unterliegen der Abstempelung. (Vgl. jedoch unten Abth. C II Ziff. 2.) 
7. Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages findet im All-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.