Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 52. 1153 
gemeinen nicht statt, ausnahmsweise kann eine solche von der obersten Landesfinanzbehörde 
(Staatsministerium der Finanzen) zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung 
erweislich nicht zu Stande gekommen ist. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose wird 
die Reichs-Stempelabgabe in keinem Falle erstattet (K. 17 des Gesetzes Nr. 17 der Aus- 
führungsvorschriften des Bundesraths). 
8. Loose der von den zuständigen Polizei-Behörden genehmigten Ausspielungen, Ver- 
loosungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken sind, gleichviel, ob es sich um 
Geld= oder Waarenverloosungen handelt, von der Reichs-Stempelabgabe befreit. 
Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu frommen Zwecken, z. B. Kirchen- 
bauloose, erstreckt sich die reichsgesetzliche Befreiung nicht, auch wenn die Gewinne nicht 
in Geld, sondern in Waaren bestehen. 
Desgleichen find auch die sofort nach Ausgabe der Loose an öffentlichen Orten statt- 
findenden Ausspielungen von Eßwaaren oder sonstigen geringfügigen Gegen- 
ständen, deren Gesammtwerth 20 Mark nicht übersteigt (Art. 236 Ziff. 2 des bayr. 
Gebührengesetzes) von der Reichs-Stempelabgabe nicht befreit. 
9. Die von der Reichs-Stempelabgabe befreiten Ausspielungen, Verloosungen und 
Lotterien zu mildthätigen Zwecken bleiben im Hinblick auf §. 20 des Gesetzes dem 
landesgesetzlichen Besteuerungsrechte unterworfen. Solche Unternehmungen unterliegen daher 
in Bayern auch fernerhin den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 
18. August 1879. Uebrigens sind Waarenverloosungen zu gedachten Zwecken 
auch nach dem letzteren Gesetze (Art. 236 Ziff. 1) von der Abgabe befreit. 
10. Ebenso unterliegen inländische Unternehmungen, für welche bei dem Inkraft- 
treten des Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische 
Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in Bayern eingeführt und binnen 3 Tagen nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde (Rentamt) angemeldet sind, der 
Reichs-Stempelabgabe nicht, sondern bleiben der Gebührenpflicht nach Maßgabe des Ge- 
setzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 unterwerfen (6. 19 des Gesetzes; 
ogl. auch Nr. 16 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths). 
11. Im Uebrigen dürfen neben der Reichs-Stempelabgabe landesgesetzliche Gebühren 
von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien nicht mehr erhoben werden (F. 20 des 
Gesetzes). 
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