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Dieß bezieht sich jedoch nur auf die Gebühren nach Abth. VII Tit. V des Gebüuͤhren-
gesetzes. Die Gebührenbewerthung der amtlichen Verhandlungen über Gesuche um die
polizeiliche Bewilligung desfallsiger Unternehmungen oder um Zulassung auswärtiger Lotterien
nach Abth. V des Gebührengesetzes wird hiedurch nicht berührt.
IV. Allgemeine Bektimmungen.
(§§. 21—33 des Gesetzes, Nr. 19—23 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.)
1. Bezüglich der Art und Weise der Verwendung der Stempelmarken wird auf
Nr. 10 Abs. 2 ff. der Ausführungsvorschriften des Bundesraths verwiesen.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind,
werden als nicht verwendet angesehen (F. 22 des Gesetzes).
2. Gemäß §&. 24 (Satz 1) des Gesetzes finden hinsichtlich des administrativen Straf-
verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dasselbe, der Strafmilderung und des Er-
lasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der
Strafverfolgung die Vorschriften in S. 17 Satz 1, §§. 18 und 19 des Gesetzes vom
10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, siunngemäße Anwendung.
Hiezu wird Folgendes bemerkt:
a) Nach S. 17 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, verjähren
Hinterziehungen der Stempelabgabe in 5 Jahren.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung rücksichtlich desjenigen, auf
welchen die Handlung sich bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung (§F. 68 des R.-St.-G.-B).
Der administrative Strafbescheid wirkt in Betreff der Verjährung wie eine
richterliche Handlung (S. 459 Abs. 3 der R.-St.-P.-O)y.
b) Hinsichtlich der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Stempel-Hinter-
ziehungen und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege verweist §. 18 des Wechselstempel-
steuer-Gesetzes auf die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Ver-
gehen gegen die Zollgesetze bestimmt.