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Was hienach speziell das Verfahren im Verwaltungswege anlangt,
so richtet sich dasselbe nach den 66. 459—463 der Reichs-Strafprozeßordnung,
den einschlägigen weitern Bestimmungen in Art. 87 ff. des bayr. Ausführungs-
gesetzes hiezu und Abth. A der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und Auf-
schlagsstrafsachen im Verwaltungswege vom 2. Oktober 1879 (Ges.= u. V.-Bl.
S. 1382), soweit nicht durch die Natur der Zuwiderhandlungen gegen das
Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, eine Ausnahme be-
gründet ist und mit dem Abmaße, daß an die Stelle der Zollbehörden hier ge-
mäß §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. August l. Is. die dort be-
zeichneten k. Rentämter zu treten haben.
(Man vgl. auch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das Verfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempel-Steuer-Gesetz betr., Ges.= u.
V.-Bl. S. 1409.)
c) Erscheinen dem Rentamte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestrafung nicht
d)
als gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen werden
sich die k. Rentämter jedoch vorher mit dem betreffenden Staatsanwalte in's
Benehmen setzen, eventuell auch an die vorgesetzte Stelle berichten und deren
Entschließung abwarten.
Zur Stellung von Anträgen an die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung
(&5 der Allerh. Verordnung) ist in jedem Falle die Genehmigung der vor-
gesetzten Stelle einzuholen.
Nach §. 19 Abs. 1 des Wechselstempelsteuer-Gesetzes kann jede, von dem zu-
ständigen Rentamte wegen Stempel-Hinterziehung eingeleitete Untersuchung und
jeder Strafbescheid auch auf diejenigen Inhaber des stempelpflichtigen Schrift-
stückes ausgedehnt werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören. Die
Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden
und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaß-
regel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,