Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Stempel-Hinterziehungen dienlich sind 
(§. 19 Abs. 2 a. a. O.) 
e) Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des §F. 464 der R.-St.-P.-O., die 
weitere Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie die eventuelle Ein- 
legung von Rechtsmitteln kommt gemäß §. 5 Abs. 2 der Allerh. Verordnung 
vom 16. August l. J. den einschlägigen Kreisfiskalaten zu, welchen daher vor- 
kommenden Falls die k. Rentämter die betreffenden Aktenstücke zur weitern Ein- 
leitung unverzüglich mitzutheilen haben. 
3. Die in Bayern auf Grund des Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die 
bayerische Staatskasse (S. 24 Satz 2 des Gesetzes). 
4. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unver- 
mögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geld- 
strafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück 
subhastirt werden (§. 25 des Gesetzes.) 
5. Im Hinblick auf SF. 27 Abs. 1 des Gesetzes haben die k. Regierungen, Kammern 
der Finanzen, die Entrichtung der in demselben bestimmten Reichs-Stempelabgaben als 
Direktivbehörden mit den gleichen Befugnissen zu beaufsichtigen, wie sie ihnen hinsichtlih 
der denselben gleichzuachtenden landesgesetzlichen Gebühren zukommen. 
Die in 8. 27 Abs. 2 des Gesetzes angeordneten Stempelrevisionen bei öffentlichen und 
den von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, 
Kredit= oder Versicherungsanstalten, Handels= und gewerblichen Unternehmungen sowie der 
zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidations= 
bureaux 2c.) werden nach Maßgabe der desfalls vom Bundesrathe erlassenen Anordnungen 
(Nr. 21 der Ausführungsvorschriften und Nr. 16 der Bestimmungen über die Erhebung 
und Verrechnung der Reichsstempelabgaben) von den mit der Respicienz über das Gebühren= 
wesen betrauten Referenten der k. Regierungen, Kammern der Finanzen, geübt. (K. 6 der 
Allerh. Verordnung). 
6. Außerdem haben gemäß §. 28 des Gesetzes auch die übrigen Behörden und Be- 
amten der Bundesstaaten und Kommunen, insbesondere auch diejenigen Beamten, denen eine 
richterliche oder polizeiliche Gewalt anvertraut ist, ferner die von Handelsvorständen einge- 
setzten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung,
	        
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