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auf Grund derselben sofort die Uebersichten der Einnahmen an Reichs-Stempelabgaben
nach Maßgabe des vom Bundesrathe vorgeschriebenen Formulars 4 in der erforderlichen
Zahl von Exemplaren anfertigen läßt.
Eine dieser Uebersichten ist bis zu dem in Nr. 13 der Bestimmungen des Bundes-
raths angeordneten Termine an das Reichsschatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist unter
Mittheilung je eines weiteren Exemplares dieser Uebersichten an die k. Kreiskasse und an
die k. Centralstaatskasse der in Spalte 15 ausgezeigte Betrag der Centralstaatskasse behufs
der Abrechnung mit der Reichs-Hauptkasse zu überweisen. Ein viertes Exemplar ist dem
k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen.
In Spalte 2 dieser Uebersichten sind sämmtliche Steuerstellen des Regierungsbezirkes,
welche Reichs-Stempelabgaben zu erheben haben, einzeln unter einander vorzutragen. Die
Spalten 7 und 11 sind leer zu führen Die Einträge in Spalte 13 erfolgen nur vor-
merkungsweise. In Spalte 16 ist zu bemerken, daß der Verkauf der Stempelmarken
durch die Postanstalten erfolgt. Im Uebrigen sind die aus dem Vordruck ersichtlichen Vor-
schriften für den Gebrauch entsprechend zu beachten.
11. Da die allenfalls gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen der Reichs-
kasse gegenüber als effektive Einnahmen behandelt werden, so sind die an dieselbe zu liefernden
Beträge in den Staatsfonds-Kassabüchern der Kreiskasse bis zu ihrer Vereinnahmung vor-
schußweise zu verausgaben.
12. Die in Nr. 12 Abs. 1 der Bestimmungen des Bundesraths angeführten Vor-
schriften vom 3. April 1878 finden auf das Abrechnungsverhältniß zwischen dem Reich
und Bayern keine Anwendung. Deßgleichen erleidet die Vorschrift in Satz 3 a. a. O.,
wonach die Haupt= und Unterämter die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in
ihren Reichssteuer-Uebersichten mit nachzuweisen haben, für Bayern insoferne eine Ausnahme,
als hier die Zollbehörden mit der Erhebung der fraglichen Abgaben nicht befaßt sind.
Die Abrechnungen der Central-Staatskasse mit der Reichs-Hauptkasse über die Einnahmen
an Reichs-Stempelabgaben haben in derselben Weise, wie die Abrechnungen über die Ein-
nahmen an Zöllen und sonstigen Reichssteuern zu erfolgen.
13. Die Revision der von den Kreiskassen in Vorlage gebrachten Register (Nr. 5 der
Bestimmungen des Bundesraths und Ziff. 10 oben) ist im Allgemeinen nach Maßgabe der
für die Revision der Gebührenregister bestehenden Bestimmungen zu bethätigen, welch' letztere
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