Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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III. 
VI. 
Die Jchhresaversen sind zur Bestreitung des nothwendigen Aufwandes für 1 
im Auftrage der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtung 
und Schätzungsvornahmen behufs der Abwehr und Unterdrückung von ansteckend 
Thierkrankheiten bestimmt, insoferne die Kosten hiefür der k. Staatskasse z 
Last fallen würden. 1 
Im Falle der außerdienstlichen Behinderung eines Bezirksthierarztes ist der a 
einer allenfallsigen Stellvertretung erwachsende Aufwand an Reisekosten ½ 
Taggebühren für den an Stelle desselben beigezogenen Thierarzt nach Maßga 
der in der Beilage B Ziff. I der oben erwähnten Allerhöchsten Verordnung er 
haltenen Taxnormen auf das Jahresaversum einzuweisen und zu verrechnen. 
Die Auszahlung der Aversen erfolgt an die bezugsberechtigten Bezirksthierär; 
postnumerando in vierteljährigen Raten nach Abzug der in Ziff. III erwähnte 
für Stellvertretung eingewiesenen Kosten. 
Die Bezirksthierärzte sind verpflichtet, das in 8. 8 der Dienstes-Instruktie 
für die Bezirksthierärzte vorgeschriebene Geschäftstagebuch ohne Rücksicht auf # 
gewährten Jahresaversen weiter zu führen und in jedem Jahre einen a 
Dienstespflicht bestätigten Auszug aus demselben als Beilage zu dem thierär: 
lichen Jahresberichte der Distriktspolizeibehörde behufs der Einsendung an! 
k. Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
Die Bestimmungen der §§. 11 bis 16 der Allerhöchsten Verordnung vo# 
20. Juli 1872, die Gebühren für die Dienstleistung der Thierärzte betreffe 
(Regierungsblatt S. 1605 ff.), beziehungsweise der S. 3 bis 6 der ku do 
Verordnung vom 18. Dezember 1875 gleichen Betreffs (Gesetz= und Veroi 
nungsblatt S. 852), bleiben unberührt. 
VII. Voranstehende Bestimmungen treten mit 1. April ds. Js. in Wirksamkeit. 
München, den 17. März 1881. 
v. Peufer. v. Riedel. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
v. Kopp, Ministerialrath.
	        
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