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Ausgaben ist in den Staatsfondsrechnungen der k. Kreiskassen und der k. Central-Staats-
kasse für 1881 unter Ziff. III Kap. 2 der Einnahmen ein neuer Paragraph „6 a Antheil
an den Reichs-Stempelabgaben nach #. 31 und 32 des betr. Gesetzes vom 1. Juli 1881“,
und bei den Ausgaben unter Ziff. 3 vor Kap. 3 eine neue Position „B. Auf die Stem-
pelabgaben“ ohne weitere Unterabtheilungen einzustellen, die Ausgabe-Position „Auf
die Gebührren" (Kap. 2) aber mit lit. A zu bezeichnen.
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Superrevision,
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnungen
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision
ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etatsjahres so zeitig
vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablauf des in Nr. 13 der Be-
stimmungen des Bundesrathes für die Einsendung der definitiven Uebersichten vorgeschrie-
benen Termines (1. November j. Is.) gehoben werden können.
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten arfalle-
den Einnahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken, sowie der desfallsigen W-
rechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich der Einnahm
aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften sinngemäße A-
wendung zu finden. Gleiches gilt von der rechnerischen Behandlung der betreffenden Ma-
terial-Einnahmen und -Ausgaben.
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährlich einzusendenden Uebersichten (Nr. 13
der Bestimmungen des Bundesraths) hat die k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten,
Abtheilung für Post und Telegraphen, das vorgeschriebene Formular 4 zu verwenden. Die
Spalten 3—6, 9, 11 und 13 sind leer zu führen.
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats-
Jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben hat die k. General=
Direktion der Berkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, eine Nachweisung
der Einnahme und Ausgabe von Reichs-Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vorge-
schriebenen Formular 5 aufstellen zu lassen und mit jener Uebersicht an das Reichs-
Schatzamt einzusenden.
Gleichzeitig mit der Uebersendung der fraglichen Uebersichten und der erwähnten Nach-