Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1178 
IV. Lotterie- 
loose. 
Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher 
Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung nieder- 
geschrieben werden. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder 
theilweise durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle 
braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es 
muß aber in seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahrs= 
zahl) vollständig auf jeder einzelnen Marke aufgedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden 
als nicht verwendet angesehen (KF. 22 des Gesetzes). 
Zum Tarif, Nummer b5. 
11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für 
den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu 
leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die 
sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Zu 6H5. 12, 13 und 15'des Gesetzes. 
12a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten 
will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tag nach dem Em- 
pfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppel- 
schrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige 
Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die, Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer 
mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des 
obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen.
	        
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