52.
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird
Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen
Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der
Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist
mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unter-
nehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die An-
wendbarkeit der Befreiung entscheidet die Direktivbehörde.
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung
einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug
der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter
Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der
Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunktes, an welchem dem letztern
die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ab-
lauf der unter Nummer 12 a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen
Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der
Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Er-
forderliche zu veranlassen.
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder ein-
gezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von
der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der
Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der
Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und
über demselben die Aufschrist „Versteuert“ bezw. „Stempelfrei“, barunter
das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den
unter obrigkeitlicher Aussicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Ab-
stempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit
1179