Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird 
Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen 
Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der 
Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist 
mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unter- 
nehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die An- 
wendbarkeit der Befreiung entscheidet die Direktivbehörde. 
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung 
einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug 
der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter 
Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der 
Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunktes, an welchem dem letztern 
die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ab- 
lauf der unter Nummer 12 a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen 
Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der 
Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Er- 
forderliche zu veranlassen. 
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder ein- 
gezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von 
der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der 
Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der 
Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und 
über demselben die Aufschrist „Versteuert“ bezw. „Stempelfrei“, barunter 
das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. 
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den 
unter obrigkeitlicher Aussicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Ab- 
stempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit 
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