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Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhält-
nißmäßige Mühwaltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem
einen Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen
Anlagen (Nummer 12 a) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe
bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor
Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt
werden.
Zu g. 1 3 des Gesetzes.
15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter
welchen Modalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicher-
stellung der Abgabe oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet
werden kann. «
Zugs14,15und19besGesehes.
16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der
zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f doppckt
auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb
der im F. 14 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen.
Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Albstempelung
der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14. Stundung der
Steuer findet nicht statt.
Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Oktobers 1881
einer zuständigen Steuerstelle vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung
als stempelfrei abzustempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem
1. Oktober 1881 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Zu F. 17 des Gesetzes.
17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose 2c. wird die Reichs-
Stempelabgabe nicht erstattet.