Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhält- 
nißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem 
einen Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen 
Anlagen (Nummer 12 a) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe 
bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor 
Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt 
werden. 
Zu g. 1 3 des Gesetzes. 
15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter 
welchen Modalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicher- 
stellung der Abgabe oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet 
werden kann. « 
Zugs14,15und19besGesehes. 
16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der 
zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f doppckt 
auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb 
der im F. 14 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. 
Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Albstempelung 
der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14. Stundung der 
Steuer findet nicht statt. 
Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Oktobers 1881 
einer zuständigen Steuerstelle vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung 
als stempelfrei abzustempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem 
1. Oktober 1881 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. 
Zu F. 17 des Gesetzes. 
17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose 2c. wird die Reichs- 
Stempelabgabe nicht erstattet.
	        
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