Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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von demselben Steuerwerthe, bezw. eine gleiche Anzahl neuer Formulare zu 
demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder verabfolgt ihm Stempelmarken 
zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung. 
Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den 
Werthpapieren ausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktiobehörde 
in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen vernichtet. 
Zu 66. 26 und 27 des Gesetzes. 
20. Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß 
I. der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate 
zu Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere, 
zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rechnungen rc. 
zur Erhebung der Abgabe für Loterieloose und Ausweise über 
Spieleinlagen 
ermächtigt sind, sowie der denselben vorgesetzten Direktiobehörden, 
II. der zur Wahrnehmung der Revisionen nach S. 27 Absatz 2 des Gesetzes 
1 bestimmten Beamten und der denselben zugewiesenen Bezirke 
veröffentlichen. 
Zu §. 27 des Gesetzes. 
21. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 bezeich- 
neten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten Anweisung selb- 
ständig davon Ueberzeugung nehmen, ob und welche stempelpflichtigen Schrift- 
stücke bei der revidirten Anstalt vorhanden und ob dieselben vorschriftsmäßig 
gestempelt sind. Die Vorstände dieser Anstalten, an welche der vevidirende 
Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem 
Zwecke gewünschten Schriften, Register und Urkunden zur Einsicht vorlegen 
zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die 
Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
	        
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