Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Zu g. 33 des Gesetzes. 
22. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der 
Abstempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere sowie der Formulare 
zu Schlußnoten und Rechnungen bei der zuständigen Steuerstelle ihres Gebietes 
schon am 1. September 1881 begonnen werden kann. Der Verkauf 
von Reichs-Stempelmarken zu Rechnungen ꝛc., sowie die Abstempelung in- 
ländischer Werthpapiere wird einige Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
bei den von den Landesregierungen zu veröffentlichenden Stellen (oben 
Nummer 1) beginnen. 
23. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinter- 
legten ausländischen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, auf welche 
die Vorschriften der „Ausnahmen“ zu den Tarifnummern 1 und 2 Anwen- 
dung finden, auf Antrag in den Geschäftsräumen der Reichsbank unter den 
erforderlichen Kontrolemaßregeln abstempeln zu lassen. 
  
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