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S. IL.
An die Stelle der Art. 1 und 2 treten nachstehende Bestimmungen:
Art. 1.
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags-Abgeordneten berechnet
sich nach den Bevölkerungsziffern der einzelnen Regierungsbezirke in der Art, daß in jedem
Regierungsbezirke so viele Abgeordnete zu wählen sind, als auf seine Bevölkerung im Ver-
hältnisse von Einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen entfallen z ein Bruchtheil über die
Hälfte gilt als voll.
Für diese Berechnung und ebenso für die Berechnungen nach Art. 2 und 10 ist bis
zu anderweitiger gesetzlicher Regelung die amtlich festgestellte Volkszählung vom 1. Dezember
1875 maßgebend.
Art. 2.
Die k. Staatsregierung hat hienach jeden Regierungsbezirk in Wahlkreise nach der
vorbezeichneten Verhältnißzahl von 31,500 Seelen einzutheilen.
Bei dieser Eintheilung sind die Grenzen der Amtsgerichte oder der Distriktsgemeinden
einzuhalten, darf kein Wahlkreis für mehr als vier Abgeordnete und dürfen in jedem
Regierungsbezirke höchstens zwei Wahlkreise für Pinen Abgeordneten gebildet werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 2 finden keine Anwendung auf die Haupt-
„und Residenzstadt München, welche in zwei, lediglich aus Bestandtheilen der Stadt bestehende
Wahlkreise zerlegt werden kann. ·
Kein Wahlkreis darf weniger als 28,000 Seelen zählen.
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden.
S. 2.
Art. 5, 6 und 7 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Art. 5.
Wahlberechtigt als Utwähler ist jeder volljährige Staatsangehörige, welcher dem Staate
seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer entrichtet.