Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1193 
Muster c. 
Anmeldung, 
betreffend 
die Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 
ausgegeben sind und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempelung 
vorgelegt werden. 
  
Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfolgenden umstehend spezifizirten 
ausländischen Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind, und ist damit einver- 
standen, daß dem Ueberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen Aushändigung 
derselben die abgestempelten Werthpapiere zurückgegeben werden, sowie, daß die Steuerbehörde zur 
Prüfung der Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber 
nicht verpflichtet sein soll. 
f den 43 
Name 
Des Einreichers Stand 
Wohnort. 
  
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten ausländischen Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerbehörde 
übergeben und werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheinigung 
ausgehändigt werden. Die Abstempelungsbehörde behält sich das Recht vor, die Legitimation des 
Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht 
verpflichtet. 
„ den 4381. 
  
175“
	        
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