Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1198 
B. 
Bestimmungen 
über 
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 185) zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben. 
1. Jede zur Erhebung von Reichs-Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über 
die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister 
zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 
dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobah 
· dieAbstempelungdersteuerpflichtigenPapiere,bezw.dieBedruckungdetLottetielpoiemit 
dem Kontrolestempel erfolgt ist. 
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Reichs--Stempelmarken beauftragt fud 
können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen 
Registern nachweisen. Auf diese Register finden die nachstehend unter 5 Absatz 2 ud n 
getroffenen Anordnungen keine Anwendung. 
2. Ale Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in em 
à. Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen bieienige 
r Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen rc., sowie zur Verstenerung 
von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs vollständig erleiigt 
werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelug 
der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole 
über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs-Stempel- 
abgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen. 
3. Auch diejenigen Steuerstellen, welche nur mit der Erhebung der Reichs-Stenmpel- 
abgabe für ausländische Werthpapiere nach der Ausnahmebestimmung zu Nr. 1 ud? 
des Tarifs beauftragt werden, haben darüber ein besonderes Hebe= und Anmeldunger# 
gister zu führen.
	        
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