Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
der Reichs-Hauptkasse zahlen. 
Privatpersonen erhalten von der —se## keine Stempelmaterialien. 
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Werthpapieren, sowie von Schlußnoten und Rechnungen werden von der 
Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die A- 
stempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Stener- 
stellen Sorge zu tragen. 
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, Formularen zu 
Schlußnoten und Rechnungen, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden 
Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stemgpel 
jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer oder einen 
Buchstaben, welche mit dem Verzeichniß der Steuerstellen nicht veröffentlicht werden. Die 
Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von Werthpapieren 2c. ermächtigten Stener- 
stellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen mittheilen. 
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Ausfsicht der 
Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, 
unter amtlichem Verschluß zu halten haben. Die nur zur Abstempelung ausländischer Werth- 
papiere für die Zeit bis zum 29. Dezember 1881 (Nr. 1 und 2 des Tarifs, Ausnahme) 
bestimmten, den Werth von 50 bezw. 10 Pf. angebenden Handstempel haben die Steuer- 
stellen sofort nach erfolgter Erledigung der betreffenden Anmeldungen an die Direktiobehörde 
zur Vernichtung einzusenden. 
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangende Anmeldungen zur Entrichtung 
der Reichs-Stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präi- 
sentation, der Nummer des Anmeldungs= resp. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck 
des Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs- 
Stempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die 
übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses Register 
zu ordnen. 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt 
werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungs-
	        
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