Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b52. 1201 
registers und dem Schwarzstempel der Hebestelle versehener Empfangschein zu geben. Nur 
gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
9. Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen (K. 13 des Ge- 
setzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und 
Rechnung der Landesregierung (Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen). 
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere, Schlußnoten und Rech- 
nungen von den Steuerstellen neu auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Nr. 19 
der Ausführungsvorschriften), so ist diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister 
nachzuweisen. 
Die als Ersatz für verdorbene Stempelmarken zu verabfolgenden Marken können, 
da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempelmaterialienkonto abge- 
schrieben werden. 
11. Die Hebe= und Anmeldungsregister für das 3. Quartal des Etatsjahres 1881|82 
sind mit Rücksicht auf die Bestimmung zu KF. 33 des Gesetzes (Nr. 22 der Ausführungs- 
vorschriften) schon vom 1. September 1881 ab in Gebrauch zu nehmen. Die Einnahmen 
an Reichs-Stempelabgabe für den Monat September 1881 gehören bei der Abrechnung 
mit der Reichskasse zu den Einnahmen für den Monat Oktober 1881 bezw. für das 
3. Quartal 1881|82. 
12. Ueber den nach §. 32 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichs- 
kasse abzuliefernden Nettoertrag der Reichs-Stempelabgabe haben die Landeskassen mit der 
Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich ab- 
zurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden 
Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben die von 
ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden 
Reichssteuerübersichten mit nach zuweisen. 
Vierteljährlich werden von dem Reichsschattamte Hauptübersichten des Nettoertrags 
der Reichs-Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der 
Gesammteinnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche 
das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Exemplaren 
mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs- 
Hauptkasse. 
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