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Die Vergütung von 2 Prozent für Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempel=
abgabe (F. 31 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der
Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten.
13. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-Stempelab--
gaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai
vorläufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben
und zum 1. November jedes Jahres eine definitive Uebersicht derselben für das abgelaufene
Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die
— Richtigkeit dieser Ueberschten ist die Dirertiohehörde verantwortlich
5.
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Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen
Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder
Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs-
schatzamte zu machende Mittheilung, daß die provisorischen Uebersichten auch der definitiven
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte
bei der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-
Stempelabgaben mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lot-
terieverwaltungen (Nr. 18 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das
Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung
eines Exemplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der
Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des
Etatsjahres aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach
dem anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von
Reichs-Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahr zu fertigen und an das Reichsschatz-
amt einzusenden.
15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und
Nachweisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den Direk-
tivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
16. Zur Ausübung der im 8. 27 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte