Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Mba. 1203 
werden die Landesregierungen mit hinreichender Rechtskenntniß und Geschäftskenntniß aus- 
gestattete Beamten auswählen und denselben im Bedürfnißfalle einen Gehülfen beiordnen. 
Die im F. 27 Absatz 2 bezeichneten Anstalten sind bis auf weiteres jährlich mindestens 
zweimal der Revision zu unterwerfen. Die letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen 
ohne Anmeldung vorzunehmen. 
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und 
Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und ein- 
gehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu ver- 
schaffen. Sie dürfen sich bei der Revision nicht darauf beschränken, die ihnen von den 
Betheiligten als stempelpflichtig bezeichneten Schriftstücke zu prüfen, sondern haben nach ihrer 
allgemeinen Geschäftskenntniß und der über den Geschäftsbetrieb der revidirten Anstalten 
erlangten Kenntniß selbst die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften zu bezeichnen 
und zu fordern, in denen slempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs 
bezeichneten Art, oder die Ausweise über die Versteuerung der emittirten Werthpapiere und 
dergleichen vermuthlich enthalten sind. Geschäftsjournale, Verzeichnisse der abgeschlossenen 
Verträge, Terminkalender und ähnliche Register, auch die Geschäftsbücher bieten Anhalts= 
punkte, um die seit der letzten Revision eingelaufenen stempelpflichtigen Schriftstücke mit 
Erfolg aufzusuchen, selbst wenn die Absicht vorhanden sein sollte, sie dem revidirenden Be- 
amten vorzuenthalten. Schlimmstenfalls sind auf Grund des KF. 23 des Gesetzes Straf- 
anträge zu stellen. 
Auch die Einsicht der im Tresor befindlichen Werthpapiere ist statthaft. Die Revision 
ist soweit auszudehnen, bis der revidirende Beamte die begründete Ueberzeugung erlangt hat, 
daß die vorhandenen stempelpflichtigen Schriftstücke regelmäßig dem Gesetze gemäß versteuert 
worden sind oder daß er anderenfalls die Mehrzahl der unterlassenen Versteuerungen er- 
mittelt hat. Namentlich ist die Beachtung der in der Tarifnummer 4 und den §§. 6 bis 
11 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften eingehend zu prüfen. 
Wegen der bei der Rewvision einer Anstalt oder juristischen Person gefundenen Gesetz- 
widrigkeiten sind Strafanträge nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu stellen, wenn 
die Ueberzeugung besteht, daß vorsetzlich Stempelhinterziehungen begangen sind. 
Ueber den Verlauf der Revision ist ein, von den Revidirten nicht zu unterzeichnendes 
Protokoll und in demselben alle Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der Schriftstücke,
	        
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