Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Gegen die Listen steht innerhalb der Frist, während welcher die Auslegung stattfindet, 
jedem Betheiligten das Recht der Einsprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der Ort 
der Auslegung vor Beginn der letzteren in ortsũblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der vorbezeichneten 
Frist bei der Gemeindebehörde anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, 
innerhalb vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden Aufsichts- 
behörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, end- 
giltig zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und 
durch den Gemeindevorstand mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt 
und öffentlich ausgelegt wurden. 
Art. 7a. 
Wahlberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungsfristen den Wohnsitz in 
der Gemeinde aufgeben, müssen in die Wählerliste des neuen Wohnsitzes übertragen werden, 
soferne sie es mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich verlangen und 
hiebei durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie 
in die dortige Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung inner- 
halb derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern, dürfen nur in dem- 
jenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt. 
Art. 7b. 
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften beziehungsweise Auszüge der Wähler- 
listen für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen und den Urwahlkommissären rechtzeitig 
vor der Wahlhandlung zuzustellen. 
Art. 7e. 
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher das fünfundzwanzigste 
Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer 
entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.
	        
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