Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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ihres wesentlichen Inhalts und der fehlenden Stempelbeträge aufzunehmen. Dasselbe ist der 
Direktivbehörde vorzulegen. Diese veranlaßt die Einziehung der fehlenden Stempel und 
beschließt über die Erhebung von Strafanträgen gegen die Aussteller der stempelpflichtigen 
Schriftstücke. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück mit Ausnahme der Werthpapiere 
ist zu paraphiren. 
Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktiobehörde 
einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen 
über das Reichs-Stempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen 
der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach 
K. 27 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei demselben ausge- 
führten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, der Betrag der in Folge der 
letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten 
Strafanträge ist beizufügen. 
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abge- 
haltenen Revisionen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen 
dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mit. 
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. 
Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird burch Bankbeamte nach näherer 
Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht.
	        
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