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ihres wesentlichen Inhalts und der fehlenden Stempelbeträge aufzunehmen. Dasselbe ist der
Direktivbehörde vorzulegen. Diese veranlaßt die Einziehung der fehlenden Stempel und
beschließt über die Erhebung von Strafanträgen gegen die Aussteller der stempelpflichtigen
Schriftstücke. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück mit Ausnahme der Werthpapiere
ist zu paraphiren.
Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktiobehörde
einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen
über das Reichs-Stempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen
der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach
K. 27 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei demselben ausge-
führten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, der Betrag der in Folge der
letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten
Strafanträge ist beizufügen.
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abge-
haltenen Revisionen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen
dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mit.
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht.
Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird burch Bankbeamte nach näherer
Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht.