Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1205 
  
Master- 1 
Hebe-Register 
des 
.. .. .. . . . ... Amts zu ...... .. . ... 
über 
die Reichs-Stempelabgaben 
für 
das .. .te Quartal des Etatsjahres 18 .. 
Dieses Register enthält .. .. Blätter, welche Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten 
belegten Schnur durchzogen sind. 
. den ten .18.. Karakter: 
Name: 
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Karakter: 
  
Vorschriften für den Gebranch. 
1. Das Hebe-Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres; für das 4. Quartal des Etatsjahres ist das- 
selbe jedoch im Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelsteuer 
für Lotterieloose 2c. darin anschreiben zu können. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hin- 
durch unter fortlaufender Nummer. ». 
2. Die Spalten 7—16 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats zu summiren und die Mo- 
natssummen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Quartalsumme zu rekapituliren. Die Ein- 
nahmen aus der Spalte 15 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuerstelle 
in die Kassenbücher übernommen. 
8. Nach dem Abschlusse ist das Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktiobehörde zur 
Revision einzusenden. 
4. Der Quartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden 
Einnahme die im Laufe des Quartals zur Erhebung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Rück- 
erstattuugen für unrichtige Erhebungen abzusetzen.
	        
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