Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 1213 
-Master.3. 
Kontrole-Buch 
des 
Amts zu 
über 
die nach §. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von 
Reichs-Stempelabgaben, zu erstattenden Anzeigen. 
  
Dieses Kontrole-Buch enthält ... Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unterzeich- 
neten belegten Schnur durchzogen sind. 
........... den..t:«...... 18. 
Name: .. .. . . . .. . ... 
Karakter 
Nachrichtlich. 
Dieses Kontrole-Buch wird fortlaufend geführt und verbleibt mit den dazu gehörigen Anzeigen 
bei der Steuerstelle. 
Die Nummer der Eintragungen beginnt in jedem neuen Etatsjahre mit Eins.
	        
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