Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Wählbarkeit ist ferner bedingt durch den Wohnsitz im Urwahlbezirke oder in der 
Germeinde, zu welcher dieser Bezirk gehört, und durch den Eintrag in die Wählerliste. 
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Art. 74d. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher das dreißigste Lebens- 
zur zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und keinem der Ausschließ- 
ungründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt. 
8. 3. 
Art. 8 soll lauten: 
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit (Art. 7e und 7d) ist an 
en lestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden. 
S. 4. 
Nach Art. 8 wird eingeschaltet: 
Art. 8Sa. 
Die Eigenschaft als Wahlmann beziehungsweise als Abgeordneter endet, sobald eine 
der Boraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund 
bes Art. 5 Abs. 2 eintritt. 
8. 5. 
Art. 9 wird aufgehoben. 
8. 6. 
Art. 10 soll lauten: 
In der ersten Wahlhandlung (Urwahl) wird auf 500 Seelen ein Wahlmann ge- 
wählt; ein Bruchtheil über die Hälfte wird als voll gerechnet. 
Die Wahlmänner eines Wahlkreises wählen die gemäß Art. 2 festgesetzte Zahl von 
Abgeordneten.
	        
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