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Die Wählbarkeit ist ferner bedingt durch den Wohnsitz im Urwahlbezirke oder in der
Germeinde, zu welcher dieser Bezirk gehört, und durch den Eintrag in die Wählerliste.
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Art. 74d.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher das dreißigste Lebens-
zur zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und keinem der Ausschließ-
ungründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.
8. 3.
Art. 8 soll lauten:
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit (Art. 7e und 7d) ist an
en lestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden.
S. 4.
Nach Art. 8 wird eingeschaltet:
Art. 8Sa.
Die Eigenschaft als Wahlmann beziehungsweise als Abgeordneter endet, sobald eine
der Boraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund
bes Art. 5 Abs. 2 eintritt.
8. 5.
Art. 9 wird aufgehoben.
8. 6.
Art. 10 soll lauten:
In der ersten Wahlhandlung (Urwahl) wird auf 500 Seelen ein Wahlmann ge-
wählt; ein Bruchtheil über die Hälfte wird als voll gerechnet.
Die Wahlmänner eines Wahlkreises wählen die gemäß Art. 2 festgesetzte Zahl von
Abgeordneten.