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8. 7.
An die Stelle des Art. 11 treten folgende Bestimmungen:
Art. 11.
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als drei und für mehr als sieben Wahlmänner
gebildet werden.
Art. 11a.
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden nach
politischen Gemeinden.
Bei größeren Gemeinden ist die bestehende Eintheilung in Bezirke oder Distrikte zu
Grunde zu legen; mit Theilen größerer Gemeinden können anstoßende kleinere Gemeinden
zu einem Urwahlbezirke vereinigt werden.
Art. 11 b.
Jeder Urwahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden. Der räum-
liche Zusammenhang wird durch in Mitte liegende Freiforste (Art. 3 der Gemeindeordnung
für die Landestheile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als ver-
letzt, wenn politische Gemeinden und Theile solcher selbst keine in sich geschlossene Markung
haben.
6. 8.
Die Art. 12, 13 und 14 werden aufgehoben.
S. 9.
Art. 15 soll lauten:
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordneten-Wahlen sind von der k. Staatsregierung
im ganzen Königreiche je auf einen und denselben Tag anzuberaumen.