Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Aschaffenburg befinden und die theoretische Schlußprüfung an der Universität München, 
sowie das praktische Staatseramen mit Erfolg bestanden haben. 
S. 2. 
Die Forsilehransialt zu Aschaffenburg hat die Aufgabe, jungen Männern, welche sich 
dem bayerischen Staatsforstverwaltungsdienste zu widmen gedenken, die zu einem erschöpfen- 
den Studium der Forstwissenschaft an einer Universität und der forstlichen Versuchsanstalt 
zu München erforderliche Vorbereitung in den Grund= und Fachwissenschaften zu geben. 
Außerdem soll die Forstlehranstalt Studirenden, welche ihre forstwissenschaftliche Vor- 
bereitung für andere Endzwecke, als den Eintritt in den bayerischen Staatsforstverwaltungs- 
dienst erstreben, Gelegenheit bieten, die entsprechende Ausbildung zu erlangen. 
K. 3. 
Die Forstlehranstalt ist Unseren Staatsministerien des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten und der Finanzen unmittelbar untergeordnet. 
Sie hat über ihre Einnahmen und Ausgaben selbständig Rechnung zu stellen, welche 
nach Maßgabe des §F. 10 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Januar 1826 zu be- 
handeln ist. 
Das Programm und bie Satzungen für die Forstlehranstalt einschließlich der Vor- 
schriften über die daselbst abzuhaltenden Prüfungen werden unter Beachtung der Bestim- 
mungen gegenwärtiger Verordnung von den genannten k. Staatsministerien festgesetzt. 
g. 4. 
Das Lehrpersonal besteht aus: 
4) dem Direktor als Vorstand der Lehranstalt, welcher den Unterricht zu leiten und 
nach den Weisungen der vorgesetzten Staatsministerien sich an dem Unterricht 
zu betheiligen hat, 
2) dem zu Aschaffenburg wohnenden k. Oberförster des Reviers Kleinostheim, dessen 
Lehraufgabe gleichfalls von den betreffenden Ministerien bestimmt wird, 
3) dem Professor für Physik und Vermessungskunde, 
4) dem Professor oder Docenten für Mathematik,
	        
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