Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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5) dem Professor für Botanik, 
6) dem Professor für Zoologie, 
7) dem Professor für Chemie und Mineralogie, 
8) dem Direktionsassistenten, zugleich Docenten des Situationszeichnens und 
Bibliothekar. 
Außer dem Lehrpersonale ist bei der Anstalt ein Hausmeister (Pedell) aufgestellt, 
dessen Funktionen durch eine Dienstesinstruktion näher zu bestimmen sind. 
S. 5. 
Die Leitung und Vertretung der Anstalt kommt zunächst dem Direktor zu. 
Demselben steht ein Lehrerrath zur Seite, dessen Zusammensetzung, Obliegenheiten und 
Befugnisse in den Satzungen der Anstalt näher geregelt werden. 
Die Besorgung des Kassa= und Rechnungswesens der Anstalt obliegt dem Direktor 
unter Beihilfe des Direktionsassistenten, welcher den Mitverschluß der Kasse hat. 
Beide sind jedoch von der Verpflichtung zur Kautionsleistung befreit. 
S. 6. 
Die Forstlehranstalt in Aschaffenburg umfaßt zwei einjährige Kurse. 
Das Studienjahr beginnt mit dem ersten Oktober und endet mit dem einunddreißigsten Juli. 
G. 7. 
Die Aufnahme jener Studirenden, welche in den bayerischen Staatsforstverwaltungs- 
dienst einzutreten beabsichtigen, ist abhängig von der Beibringung: 
a) Eines Zeugnisses über Zeit und Ort der Geburt. Der sich Anmeldende darf 
in der Regel das 22. Lebensjahr nicht überschritten haben. Ausnahmen von 
dieser Regel können die betreffenden Staatsministerien bei besondern Verhält- 
nissen bewilligen. 
b) Eines Nachweises bei Minderjährigen über die elterliche oder vormundschaftliche 
Einwilligung zum Eintritt in die Forstlehranstalt. 
c) Des Absolutoriums eines im deutschen Reiche gelegenen humanistischen oder Real- 
Gymnasiums oder einer dem Realgymnasium gleichstehenden Realschule I. Ordnung. 
179°
	        
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