Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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d) Eines von der Heimathbehörde ausgefertigten Sittenzeugnisses, dieses jedoch 
nur dann, wenn der Eintritt in die Forstlehranstalt nicht im gleichen Jahre 
mit der Absolvirung der unter o genannten Anstalten erfolgt. 
e) Eines amtsärztlichen Zeugnisses über gesunde, kräftige, den Anstrengungen des 
Forstdienstes angemessene Körperbeschaffenheit, insbesondere über gute Gesichts- 
und Gehörorgane. 
S. 8. 
Den vorstehend erwähnten Studirenden, welche die Studien an der Forstlehranstalt 
vollendet und die Prüfungen mit Erfolg bestanden haben, ist ein Absolutorialzeugniß aus- 
zufertigen. 
In welchen Fällen ein Jahreskurs zu repetiren ist, oder die Ablegung einer Nach- 
prüfung in einzelnen Lehrgegenständen an der Universität gestattet werden kann, wird in 
den Satzungen bestimmt. 
8. 9. 
Studirende, welche die Aufnahme in den bayerischen Staatsforstverwaltungsdienst nicht 
erstreben, können als Hospitanten in die Forstlehranstalt aufgenommen werden. 
Dieselben haben ein Sittenzeugniß beizubringen und sich über eine zum Verständniß 
der Lehrvorträge hinreichende Vorbildung auszuweisen. 
Sie können sich durch erfolgreiche Ablegung von Prüfungen vollständige Abgangszeug- 
nisse oder auch Zeugnisse für einzelne Fächer erwerben, welche Zeugnisse aber zum Eintritt 
in den bayerischen Staatsforstverwaltungsdienst nicht berechtigen. 
KC. 10. 
Für den Besuch der Collegien und als Beitrag für die Benutzung der Laboratorien 
an der Forstlehranstalt Aschaffenburg haben die immatrikulirten, auf den bayerischen Staats- 
forstverwaltungsdienst adspirirenden Studirenden ein Collegienhonorar von 75 Mark pro 
Jahr, die übrigen aber ein solches von 120 Mark pro Jahr zu entrichten und zwar zu 8 
bei Beginn des Winter= und zu 2/5 bei Beginn des Sommersemesters.
	        
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