Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

53. 1227 
Das Honorar für etwaige Privatissima wird von der Direktion im Benehmen mit 
den betreffenden Lehrern festgesetzt und den Betheiligten bekannt gemacht. 
Ueber die für die Eintrittsmatrikel, für die Aufnahme als Hospitant, für Ausfertigung 
und Zustellung von Zeugnissen zu entrichtenden Gebühren ist das Nähere in den Statuten 
der Forstlehranstalt vorzusehen. 1 
Eine Befreiung von Entrichtung dieser Honorarien und Gebühren, welche in die Kasse 
der Forstlehranstalt fließen, findet nicht statt. Ueber Verwendung der hieraus erlaufenden 
Beträge erfolgt jedes Jahr besondere Entschließung. 
G. 11. 
Die Adspiranten zum bayerischen Staatsforstverwaltungsdienste, welche sich im Besitze. 
des Absolutoriums der Forstlehranstalt Aschaffenburg befinden, haben ihre Studien mindestens 
zwei Jahre an einer deutschen Universität fortzusetzen, und mindestens Ein Jahr die prak- 
tischen Uebungen an der forstlichen Versuchsanstalt zu München zu besuchen. 
Der Besuch der letzteren kann während der Universitätszeit stattfinden. 
G. 12. 
Die zum Zwecke der intensiven Pflege der forstwissenschaftlichen Forschungen überhaupt 
und speziell zur Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Feststellung der forstlichen Produktions= 
verhältnisse des Königreichs Bayern errichtete forstliche Versuchsanstalt zu München ist 
gleichzeitig dazu bestimmt, die Ergänzung des rein theoretischen Forstunterrichts durch prak- 
tische Uebungen, durch Demonstrationen in Laboratorien u. s. w. zu vermitteln. 
Dieselbe ist Unserem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar untergeordnet, 
welches das Statut der Anstalt, und zwar soweit der forstliche Unterricht in Frage steht, 
in Gemeinschaft mit Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten festzustellen hat. 
Die einzelnen Abtheilungen der Versuchsanstalt werden von den hiezu berufenen Pro- 
fessoren der Universität München geleitet; die Leitung des Gesammtinstitutes (als Versuchs- 
und Lehranstalt) besorgt ein Vorstand, welcher aus der Zahl der für das forstliche Versuchs- 
wesen berufenen Professoren je auf die Dauer von drei Jahren ernannt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.