Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

53. 1229 
zeugniß über vollendete Fachstudien mit dem Prädikate der Befähigung zum Uebertritt in 
die Praris für den Staatsforstverwaltungsdienst. « 
Nicht befähigt erklärten Kandidaten ist die Wiederholung dieses Examens nur Eininal 
und zwar nach einem weiteren, mindestens einjährigen und höchstens zweijährigen Universi- 
tätsstudium gestattet. « 
Solchen Kandidaten kann auch aufgetragen werden, die praktischen Uebungen an der 
forstlichen Versuchsanstalt zu München noch einmal, und zwar mindestens ein Semester 
lang zu besuchen. 
Zu der in gegenwärtigem Paragraphen angeordneten Prüfung können auch solche 
Studirende der Universität München, welche nicht zum bayerischen Staatsforstverwaltungs- 
dienst adspiriren, zugelassen werden. Dieselben erhalten über das Resultat dieser Prüfung ein 
Zeugniß, welches ihnen jedoch keinerlei Anspruch auf den Eintritt in den bayerischen Forst- 
dienst verleiht. . « 
s.15. 
Nach Ablegung der theoretischen Schlußprüfung haben die für befähigt erklärten 
Staatsforstdienstadspiranten mindestens drei Jahre lang in einem bayerischen Staatsforst- 
verwaltungsbezirke in Praxis zu sein und sich sodann dem praktischen Staatsexamen zu 
unterziehen, welches alljährlich in München abgehalten wird. 
Den Forstpraktikanten können während der dreijährigen Praxis auch honorirte Funk- 
tionen im Staatsforstdienste (Gehilfenposten und dergleichen) übertragen werden. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die näheren Vorschriften hin- 
sichtlich der Praxis sowie bezüglich des Staatserxamens zu treffen. 
Kandidaten, welche das Staatserxamen nicht mit genügendem Erfolge bestanden haben, 
können dasselbe nur einmal wiederholen und zwar im Laufe der nächsten drei Jahre nach 
mindestens einjähriger weiteren Praxis oder Funktionsleistung im bayerischen Forstverwal- 
tungsdienste. 
KS. 16. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Von dem gleichen Tage an treten alle früheren entgegenstehenden Bestimmungen außer 
Kraft; diejenigen Staatsforstdienstadspiranten, welche der praktischen Concursprüfung im
	        
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