Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Jahre 1880 bereits sich unterzogen haben, sind jedoch bezüglich ihrer Anstellung im bayeri- 
schen Staatsforstverwaltungsdienste nach den bisherigen Normen zu behandeln. 
6 Die bezüglich der Adspiranten des Staatssorstverwaltungsdienstes erforderlichen Ueber- 
gaygsbestimmungen werden von Unserem Staatsministerium der Finanzen getroffen. 
Linderhof, am 21. August 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Fuhz. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Luber. 
  
Berichtigung. 
In dem Verzeichniß der mit der Abstempelung ausländischer Werthpapiere sowie mit der Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von diesen Werthpapieren beauftragten Behörden (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 51 
Seite 1140) ist aus einem Satzversehen bei dem Regierungsbezirk Mittelfranken das K. Stempelamt 
Nürnberg ausgeblieben. Dasselbe ist daher nach der K. Hauptbank in Nürnberg einzusetzen. 
Eben so ist in einem Theil der Auflage des Gesetz= und Verordnungsblattes Nr. 52 Seite 1145 Zeile 10 
v. v. statt der Worte: „inländische Staatspapiere“ zu lesen: „ausländische Staatspapiere".
	        
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