Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Geseh und Nerorduungs · Hlalt 
für das 
Königreich Bayern. 
*i't 
München, den 9. September 1881. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 8. September 1881, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
  
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Nachdem die Rinderpest nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen in 3 Orten 
des Kronlandes Niederösterreich und in 3 Orten Galiziens zum Ausbruche gekommen ist, so 
werden im Hinblicke auf F. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf 
Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 
sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 — Reichsgesetzbl. Nr. 12 — 
nachstehende Bestimmungen getroffen: 
1) Es ist bis auf Weiteres verboten, lebende Schafe oder Ziegen, 
welche aus den Kronländern Niederösterreich oder Galizien 
kommen, beziehungsweise durch dieselben transportirt worden sind, in Bayern 
ein= oder durchzuführen. 
2) Ferner ist die Ein= und Durchfuhr aller von Wiederkäuern stammenden 
thierischen Theile in frischem Zustande aus Oesterreich= Ungarn 
nach Bayern bis auf Weiteres untersagt. 
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