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Geseh und Nerorduungs · Hlalt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 9. September 1881.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 8. September 1881, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Nachdem die Rinderpest nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen in 3 Orten
des Kronlandes Niederösterreich und in 3 Orten Galiziens zum Ausbruche gekommen ist, so
werden im Hinblicke auf F. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf
Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871
sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 — Reichsgesetzbl. Nr. 12 —
nachstehende Bestimmungen getroffen:
1) Es ist bis auf Weiteres verboten, lebende Schafe oder Ziegen,
welche aus den Kronländern Niederösterreich oder Galizien
kommen, beziehungsweise durch dieselben transportirt worden sind, in Bayern
ein= oder durchzuführen.
2) Ferner ist die Ein= und Durchfuhr aller von Wiederkäuern stammenden
thierischen Theile in frischem Zustande aus Oesterreich= Ungarn
nach Bayern bis auf Weiteres untersagt.
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