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3) Bezüglich der Ein= und Durchfuhr lebender Schafe aus den andern Kron-
ländern Oesterreich-Ungarns — abgesehen von Niederösterreich und Galizien —
verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Januar 1880 —
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 13 und 14 —.
4) Die Ein= und Durchfuhr von lebenden Ziegen aus den unter Ziff. 3
bezeichneten Kronländern Oesterreich-Ungarns unterliegt keiner Beschränkung.
5) Die Ein= und Durchfuhr lebenden Rindviehes aus Oesterreich= Ungarn
bemißt sich auch fernerhin nach den Vorschriften der Bekanntmachungen vom
28. Juli 1879 — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 713 u. f. — und vom
27. Juli l. Js. — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 861 u. f. —.
6) Ebenso bleiben hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn
die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. August l. Js. — Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 963 u. f. — aufrecht erhalten.
7) Der Verkehr:
a) mit Butter, Milch und Käse,
b) mit vollkommen trockenen Häuten, sowie mit trockenen oder gesalzenen
Därmen,
) mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, deßgleichen mit luft-
trockenem, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und
Klauen bleibt bis auf Weiteres unbeschränkt.
8) Auch ist nicht beschränkt der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen
österreichischen und bayerischen Grenzorten, beziehungsweise Grenz-Markungen
und der Weidetrieb von an Bayern angrenzenden österreichischen Fluren auf
bayerische Fluren.
München, den 8. September 1881.
v. Dillis, Staatsratb.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Serretär:
Ministerialrath v. Schlereth.